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   OVG Berlin-Brandenburg, 08.01.2018 - 4 S 27.17   

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OVG Berlin-Brandenburg, 08.01.2018 - 4 S 27.17 (https://dejure.org/2018,400)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 08.01.2018 - 4 S 27.17 (https://dejure.org/2018,400)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 08. Januar 2018 - 4 S 27.17 (https://dejure.org/2018,400)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 33 Abs 2 GG
    Begründung des Gesamturteils einer dienstlichen Beurteilung durch Beifügung der Gewichtungsvorgaben

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 33 Abs 2 GG, § 123 VwGO, § 19 S 2 BG BE, § 132 S 1 BG BE, Nr 5.2.2, 5.3.1, 5.4, 7.1 BeurtVV, Ausführungsbestimmungen zur BeurtVV
    Konkurrentenstreit; Beförderung zur Justizamtsrätin; dienstliche Beurteilung; abstrakte Vorgewichtung von einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmalen durch den Beurteiler (hier: Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts); Arithmetisierung; "Bildung" des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 02.03.2017 - 2 C 21.16

    Dienstliche Beurteilung kann auch von nur einem Beurteiler erstellt werden, wenn

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.01.2018 - 4 S 27.17
    Dies geschieht zwar zunächst rein rechnerisch, lässt aber Raum für eine von dem "automatisch" gewonnenen Ergebnis abweichende Bewertung des Beurteilers im Wege einer Gesamtbetrachtung (zu dieser Anforderung vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 - 2 C 21.16 - juris Rn. 71).

    Das ist hier aber - wie erörtert - der Fall, so dass mit Blick auf die Beurteilungspraxis des Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auch keine Rede davon sein, dass an die Stelle einer "kreativen" Entwicklung des Gesamturteils aus der Bewertung der Einzelmerkmale (zu diesem Erfordernis Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 9. Aufl. 2017, S. 323 Rn. 49 m.w.N.) ein bloßer Automatismus bzw. ein "reiner Zahlenschematismus" (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2017, a.a.O. Rn. 71) getreten ist.

    Das Gesamturteil einer - wie hier - im so genannten Ankreuzverfahren erstellten dienstlichen Beurteilung bedarf in der Regel einer Begründung (s. dazu ausführlich BVerwG, Urteil vom 2. März 2017, a.a.O., Rn. 58 ff.).

  • BVerwG, 27.11.2014 - 2 A 10.13

    Dienstliche Beurteilung; Beurteiler; Erstbeurteiler; Beurteilungsrichtlinie;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.01.2018 - 4 S 27.17
    Hat der Dienstherr Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, hat das Gericht auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 - juris Rn. 14).
  • BVerwG, 24.11.1994 - 2 C 21.93

    Laufbahnrecht - Gesamtbeurteilung - Berechnungsmethode

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.01.2018 - 4 S 27.17
    Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 1994 - 2 C 21.93 - CB VerwGE 97, 128) lässt sich dafür nicht fruchtbar machen, da dort lediglich ausgeführt wird, der Dienstherr müsse nach der arithmetischen Bildung von Teilnoten für Einzelmerkmale bei dem zusammenfassenden Werturteil in besonderer Weise die unterschiedliche Bedeutung der einzelnen Bewertungsmerkmale berücksichtigen und diese gewichten, um ein Korrektiv zu der arithmetischen Ermittlung der Teilnoten zu schaffen und aus sich heraus aussagekräftige Gesamturteile zu gewährleisten (a.a.O., 131 f.).
  • BVerwG, 17.04.1986 - 2 C 8.83

    Beamtenrecht - Laufbahn - Beurteilung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.01.2018 - 4 S 27.17
    Die Bestimmung dieses Gewichts obliegt dem für den Dienstherrn handelnden Beurteiler, der als Dienstvorgesetzter auch seine Vorstellungen über die zu fordernde Amtsführung der von ihm zu beurteilenden Beamten vorgibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 1986 - 2 C 8.83 - juris Rn. 16).
  • BVerfG, 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13

    Ein Dienstposten kann mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet werden, wenn hierfür

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.01.2018 - 4 S 27.17
    In der Bestenauslese steht dem Dienstherrn indes ein weiter Beurteilungsspielraum zu; die Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit beschränkt sich im Wesentlichen darauf, ob der Dienstherr von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den dienst- und verfassungsrechtlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - juris Rn. 56).
  • BVerwG, 04.11.2010 - 2 C 16.09

    Amt im statusrechtlichen Sinne; Ernennung; Beförderung; Bewerberauswahl;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.01.2018 - 4 S 27.17
    Ein Beförderungsbewerber kann dementsprechend beanspruchen, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - juris Rn. 21).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.06.2020 - 4 S 7.20

    Zur Notwendigkeit einer gesonderten Begründung, wenn das Gesamturteil einer

    Diese "Gewichtung" kann auch - wie hier geschehen - durch mathematisch exakte Faktoren für die Einzelmerkmale ausgedrückt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 - 2 A 10.17 - juris Rn. 45; Beschluss des Senats vom 8. Januar 2018 - OVG 4 S 27.17 - juris Rn. 8 f.).

    Dies geschieht zwar zunächst rein rechnerisch, lässt aber Raum für eine von dem so gewonnenen Ergebnis abweichende Bewertung der Beurteilenden im Wege einer Gesamtbetrachtung (zu dieser Anforderung vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 - 2 C 21.16 - juris Rn. 71; siehe auch Beschluss des Senats vom 8. Januar 2018 - OVG 4 S 27.17 - juris Rn. 9).

    Der Abstand bei den errechneten Mittelwerten der "vorgewichteten" Leistungsmerkmale ist hinreichend groß, um zu unterschiedlichen Gesamtnoten kommen zu können (vgl. Beschluss des Senats vom 8. Januar 2018 - OVG 4 S 27.17 - juris Rn. 30), die nach dem Beurteilungssystem des Antragsgegners durch Nutzung der Benotungsstufen 1 bis 10 (ohne Kommazahlen) zu bilden sind.

  • VG Potsdam, 10.10.2018 - 2 K 834/16

    Landesbeamtenrecht: Anspruch auf Aufhebung einer Anlassbeurteilung und

    Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte, des Verwaltungsvorgangs des Beklagten sowie der Akten zu dem Klageverfahren VG 2 K 414/16, VG 2 K 3907/16 sowie den Verfahren VG 2 L 1452/16, VG 2 L 322/17 (OVG 4 S 27.17) und VG 2 L 386/17 (OVG 4 S 28, 17) Bezug genommen.

    BVerwG, Urteil vom 1. März 2018, a. a. O., Rn. 45; siehe dagegen für eine dem einzelnen Beurteiler überantwortete Festlegung der Gewichtung noch OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 8. Januar 2018 - OVG 4 S 27.17 -, juris Rn. 8.

    Die Berufung war vorliegend im Hinblick auf den zur Frage der Rechtmäßigkeit der Beurteilungspraxis des P.gegenläufigen Beschluss des OVG Bln-Bbg vom 8. Januar 2018 - OVG 4 S 27.17 -, juris, sowie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der noch nicht hinreichend geklärten Frage zum Bestehen eines Anspruchs auf Neubeurteilung bei nachträglichem Wegfall des Beurteilungsanlasses nach §§ 124 Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 3, 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen.

  • VG Frankfurt/Oder, 20.02.2021 - 2 L 587/20
    Diese "Gewichtung" kann auch - wie hier geschehen - durch mathematisch exakte Faktoren für die Einzelmerkmale ausgedrückt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 - 2 A 10.17 - juris Rn. 45; Beschluss des Senats vom 8. Januar 2018 - OVG 4 S 27.17 - juris Rn. 8 f.).

    Dies geschieht zwar zunächst rein rechnerisch, lässt aber Raum für eine von dem so gewonnenen Ergebnis abweichende Bewertung der Beurteilenden im Wege einer Gesamtbetrachtung (zu dieser Anforderung vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 - 2 C 21.16 - juris Rn. 71; siehe auch Beschluss des Senats vom 8. Januar 2018 - OVG 4 S 27.17 - juris Rn. 9).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.11.2018 - 4 S 37.18

    Beförderungsauwahl; Ableitung des Gesamturteils einer dienstlichen Beurteilung

    Vielmehr muss der Dienstherr dafür Sorge tragen, dass innerhalb des Geltungsbereichs einer Beurteilungsrichtlinie (für Brandenburg: Geltungsbereich der BeurtVV) oder innerhalb einer Gruppe von Beamten, die im Geltungsbereich derselben Beurteilungsrichtlinie einer bestimmten Laufbahngruppe angehören, die Gewichtung der Einzelmerkmale dienstlicher Beurteilungen einheitlich vorgenommen wird (BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 - 2 A 10.17 - juris Rn. 45; anders noch: Senatsbeschluss vom 8. Januar 2018 - OVG 4 S 27.17 - juris Rn. 8).
  • VG Cottbus, 26.01.2018 - 4 L 449/17

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Stellenbesetzung

    Sofern überhaupt bereits von einem Gesamturteil im Sinne der Rechtsprechung die Rede sein kann, orientiert sich dies zudem nicht am einheitlichen Beurteilungsmaßstab des Statusamtes, sondern verfehlt an den Besonderheiten des vom Beigeladenen wahrgenommenen Dienstpostens (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1/16 -, juris Rn. 26ff. ; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Januar 2018 - OVG 4 S 27.17 -, juris Rn. 11).
  • VG Frankfurt/Oder, 07.05.2020 - 2 L 585/19

    Recht der Landesbeamten (Polizei)

    Ob diese Vorgabe allein sprachliche Mittel verwendet oder - auch das ist denkbar - mathematisch exakt Faktoren für die Einzelmerkmale festlegt, die ihr unterschiedliches Gewicht zum Ausdruck bringen, unterliegt wiederum dem Organisationsermessen des Dienstherrn (BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 - 2 A 10/17 -, juris, Rn. 45; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Januar 2018 - OVG 4 S 27.17 -, S. 6 EA).
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